Informationen für

internationale Studierende

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Jobben

Geld verdienen neben dem Studium, das gehört für viele Studierende in Deutschland zum Alltag. Für viele internationale Studierende ist der Nebenjob wichtig für den Lebensunterhalt. Allerdings können Studierende, die nicht aus EU- oder EWR-Ländern kommen, in Deutschland nur eingeschränkt arbeiten. Deutschkenntnisse sind beim Jobben häufig erforderlich.

Internationale Studierende, die nicht aus der EU oder dem EWR und der Schweiz kommen, dürfen 140 volle oder 280 halbe Tage im Jahr oder 20 Wochenstunden pro Jahr arbeiten. Dafür brauchen sie keine Zustimmung der Ausländerbehörde. Wenn du mehr als 140 volle oder 280 halbe Tage oder 20 Wochenstunden pro Jahr arbeiten willst, brauchst du die Zustimmung der Ausländerbehörde.

Internationale Studierende aus Drittstaaten, dürfen nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde selbständige Tätigkeiten ausüben! In einigen Aufenthaltstiteln ist die Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit bereits vermerkt und muss dann nicht gesondert beantragt werden.

Eine Ausnahme ist allerdings die Arbeit als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft an der Hochschule oder als Tutor im Studierendenwerk: Solange das Studium nicht gefährdet ist, kann diese Tätigkeit zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden. Die Ausländerbehörde muss aber darüber informiert werden.

 

Grundsätzlich gilt: Studierende aus der Europäischen Union und dem EWR und der Schweiz sind praktisch den deutschen Studierenden gleichgestellt und haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie sind als Studierende anzusehen und nicht als Arbeitnehmer, wenn der Job in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche umfasst.

Achtung: Sofern Studierende aus EU/EWR-Staaten/der Schweiz in Deutschland einen studentischen Nebenjob aufnehmen oder ein bezahltes Praktikum absolvieren, müssen sie sich über eine deutsche Krankenversicherung versichern. Hiervon gibt es nur in wenigen Fällen Ausnahmen – erkundige dich bei deiner Krankenversicherung.

Wenn du einen Sprachkurs besuchst oder im Studienkolleg studierst, gelten die gleichen Bestimmungen wie für regulär eingeschriebene internationale Studierende.

Wenn du nicht aus der EU/ dem EWR oder der Schweiz kommst und in Deutschland ein Praktikum absolvierst, zählt das Praktikum als reguläre Arbeit – selbst dann, wenn es unbezahlt ist. Jeder Tag im Praktikum wird von deinem 140-Tage-Guthaben abgezogen.

Wenn du zum Beispiel schon 140 Tage (280 halbe Tage) gearbeitet hast, musst du für ein Praktikum die Zustimmung der Ausländerbehörde einholen.

Davon ausgenommen sind nur Praktika, die verpflichtender Bestandteil deines Studiums sind.

Auf den Webseiten der Hochschulen und Studierendenwerke gibt es oft Jobbörsen. An einigen Hochschulstandorten gibt es Jobvermittlungen des Studierendenwerkes.

Wer in Deutschland arbeitet, braucht eine Steueridentifikationsnummer. Diese erhält man wenige Wochen nach der Anmeldung des Wohnsitzes automatisch auf dem Postwege.

Grundsätzlich gilt: Für die verschiedenen Beschäftigungsformen fallen auch verschiedene Sozialabgaben an.

Geringfügige Beschäftigung = 538 Euro Job = Minijob

Wenn Studierende längerfristig eine Beschäftigung ausüben, mit der sie nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen, gilt die so genannte Minijob-Regelung: Du musst meist keine Steuern bezahlen und kannst dich von den Beiträgen zur Rentenversicherung befreien lassen.

Minijobs werden vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angemeldet. Steuern musst du zum Beispiel bezahlen, wenn du zwei oder mehrere Nebenjobs bzw. Minijobs gleichzeitig hast und dein Arbeitgeber dich mit der Lohnsteuerklasse 6 anmeldet.

Mehr als geringfügige Beschäftigung

Wenn du in deinem Job regelmäßig mehr als 538 Euro im Monat verdienst, werden automatisch bestimmte Abzüge vom Lohn einbehalten: Für Studierende ist dies der Beitrag zur Rentenversicherung sowie die Steuern. Wenn das Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann man die gezahlte Einkommensteuer über die Einkommensteuererklärung zurückbekommen.

Wie viel Prozent deines Einkommens als Beitrag zur Rentenversicherung abgeführt wird, hängt von der Höhe des Einkommens ab.

Studierende, die bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten, können in ihrer studentischen Krankenversicherung versichert bleiben. Bei mehr als 20 Stunden Arbeit pro Woche fallen neben den Beiträgen zur Rentenversicherung in der Regel auch Beiträge zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung an.

Arbeiten in den Semesterferien

Ist die Beschäftigung von Studierenden ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit ("Semesterferien") beschränkt, bleibt sie grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Die Höhe des Einkommens und die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle.

Die Beschäftigung  muss entweder im Voraus vertraglich befristet sein oder nach Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt sein.

Fällt die Beschäftigung ausschließlich in die vorlesungsfreie Zeit, so müssen Studierende keine gesonderten Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen, selbst wenn sie mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Die Pflicht, in die staatliche Rentenversicherung einzuzahlen entfällt, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.

Honorarkräfte, Werkverträge, freiberufliche oder selbstständige Tätigkeiten

Manchmal werden Studierenden auch Tätigkeiten auf freiberuflicher Basis angeboten. In diesem Fall bittet der Arbeit- oder Auftraggeber sie meistens, eine Rechnung einzureichen oder es wird ein Werkvertrag vereinbart.

Man muss die selbstständige Tätigkeit sowie die daraus erzielten Einnahmen jedoch beim Finanzamt melden und eine Einkommenssteuererklärung einreichen.

Achtung: Internationale Studierende, die nicht aus der EU oder dem EWR kommen, dürfen nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde selbständige Tätigkeiten ausüben! Einie Genehmigung sollte insbesondere dann unproblematisch sein, wenn diese Tätigkeit nicht zusätzlich, sondern alternativ zu einer Beschäftigung ausgeübt wird, vor allem wenn dies in dem Studienbereich allgemein üblich ist. In einigen Aufenthaltstiteln ist die Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit bereits vermerkt und muss dann nicht gesondert beantragt werden.

Tipps für internationale Studierende

Video: Wie finanziere ich mein Studium in Deutschland

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